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Allgemeine Geschäftsbedingungen Mietstudio

        § 1 Allgemeines
 

  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil des Mietvertrages für die Vermietung eines oder mehrerer Räume des Studios Caves Republic (nachfolgend Mieter) für die im Vertrag vereinbarte Mietzeit sowie die Nutzung von Equipment.

  • Sämtliche Vereinbarungen werden ausschließlich schriftlich getroffen und bestätigt.

  • Die Anmietung wird mit der Unterzeichnung des Mietvertrages (Auftragsbestätigung) rechtswirksam. Aus einem Angebot des Vermieters oder einer Terminoption kann kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.

  • Der Mieter erklärt seine Volljährigkeit und verpflichtet sich bei Mietbeginn einen amtlich gültigen Lichtbildausweis vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, für die nachträgliche Verfolgung von Zahlungsansprüchen aus dem Mietverhältnis, den vorgelegten Personalausweis zu fotokopieren oder die entnommenen Daten elektronisch zu speichern.

  • Wenn keine Bindungsdauer fixiert ist, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.

  • Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Mietstudios.

  • Das Mietstudio vermietet Räume dem Mieter für die im Mietvertrag vereinbarten Konditionen. Es gilt der vereinbarte Mietzins. Ist kein Mietzins vereinbart worden, bestimmt die Studiomiete sich nach der jeweils aktuellen Preisliste. Die aktuelle Preisliste lässt sich immer aus der Rubrik „Preise“ unserer Webseite entnehmen.

  • Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 


    § 2 Überlassung der Räume
     

  • Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung der darin genannten Räume, die Nutzung des WCs mit der vereinbarten Ausstattung zum Zwecke der Film- und Fotoaufnahmen.

  • Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume und -sachen sorgfältig zu behandeln und nicht zweckentfremdet zu nutzen.

  • Am Tag der Anmietung wird vor Beginn der Produktion die einwandfreie Beschaffenheit der Mieträume in einem Übergabe-Protokoll schriftlich festgehalten. Die Rück-Übergabe der Räumlichkeiten nach der Produktion erfolgt gleichermaßen durch ein schriftlich festgehaltenes Abnahme-Protokoll. Die Räumlichkeiten und Geräte gelten als in einwandfreiem, besenreinen Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei Übernahme ausdrücklich gerügt werden.

  • Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zulässig. Die Räumlichkeiten samt Inventar und Geräte inklusive Zubehör bleiben uneingeschränkt Eigentum des Vermieters.

  • Der Mieter hat die bestehende Hausordnung einzuhalten und für deren Einhaltung durch alle anwesenden Personen Sorge zu tragen.

  • Die berechnete Dauer der Vermietung beginnt mit dem festgelegten Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter, auch wenn dieser das Studio zu einem späteren Zeitpunkt besucht. Eine Nutzung über die abgesprochene Zeit hinaus wird mit einem Verlängerungs-Zuschlag je angefangener Stunde abgerechnet und im Abnahme-Protokoll festgehalten. Ein Anspruch auf eine weitere Überlassung bei Terminüberschreitung oder Versäumnis besteht grundsätzlich nicht. Der Mieter soll, sofern nicht wichtige Interessen des Vermieters dem entgegenstehen, die Möglichkeit erhalten, die tägliche Nutzungsdauer zu überschreiten, wenn eine Fortführung der Produktion am Folgetag unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

  • Der Vermieter überlässt dem Mieter das Studio in dem Bewusstsein, dass zur Erfüllung des Vertragszwecks besondere Umstände in Kauf zu nehmen sind (z.B. Kabelstränge, Scheinwerfer, Geräusche, Erschütterung, Unruhe etc.).

  •  Der Vermieter behält in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen.

  •  Sämtliche aus der Nutzung entstehenden Strom- und sonstigen Nebenkosten sind mit der Studiomiete abgegolten. Ausgenommen hiervon sind nur die Heizkosten im Winter, die einen erhöhten Strombedarf erfordern und daher dem Mieter mit einem Pauschalbetrag pro genutzter Stunde in Rechnung gestellt werden. Der Vermieter haftet nicht für die Lieferung von Strom durch entsprechende Versorgungsträger, es sei denn, er hat den Ausfall vorgenannter Lieferungen und Leistungen zu vertreten.

    § 3 Nutzung

     

  • Der Mieter hat die bestehenden Arbeits- und Betriebsanordnungen sowie alle behördlichen Anordnungen und Vorschriften zu beachten. Außerdem keine Straftatbestände, verfassungsfeindliche, verfassungswidrige, rassistische, pornografische, sitten- und/oder gesetzeswidrigen Handlungen vorzunehmen, alle Einverständniserklärungen zu besorgen, insbesondere die Einhaltung des Jugendschutzes sowie die Freiheit und Würde des Menschen in Wort und Schrift zu gewährleisten.

  • Die Verwendung von Materialien, Technik und Gegenständen, die zu einer Beschädigung oder einer dauerhaften Verunreinigung der Studioräume und der enthaltenen Geräte oder eine Gefährdung von Menschen führen können (z. B. brennbare Flüssigkeiten, offenes Feuer, brennbare oder ätzende Chemikalien, Wasser- oder Explosionsaufnahmen) ist untersagt.

  • Im gesamten Studio gilt ein Rauchverbot. Darunter zählen Zigaretten, E-Zigaretten, Wasserpfeifen und sonstige Dampfgeräte.

  • Das Personal des Mietstudios gibt auf Wunsch eine kurze Einweisung zur Verwendung der Blitzanlage sowie zu den korrekten Kameraeinstellungen. Eine darüber hinausgehende Fotoassistenz wird ggf. gesondert berechnet.

  • Veranstaltungen und Events oder andere Nutzungsarten als Film- und Fotoaufnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Vermieters.

  • Film- und Haustiere dürfen nur mit vorheriger Absprache mitgebracht werden. Diese sollten immer in Begleitung einer betreuenden Person des Tieres stattfinden.

  • Ein Umbau, das Verrücken von Tischen und Schränken, Bohren oder eine Reparatur der Mietgeräte sind nicht erlaubt. Dies gilt insbesondere für stromführende Gegenstände. Ohne besondere, schriftliche Vereinbarung darf das Inventar des Studios nicht außerhalb der Räumlichkeiten genutzt werden.

  • Sondermüll- und Papiermüll-Entsorgung und sonstige zusätzliche Müllentsorgungen, die nicht im Rahmen der gestellten Mülleimer im Studio sind, werden separat in Rechnung gestellt. Die Mülltonnen im Außenbereich des Studios sind nicht für die Mieter nutzbar. Demnach ist die Müllentsorgung in den Außentonnen nicht gestattet.

  • Die gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen sind einzuhalten. Eine Belästigung von Anwohnern und Nachbarn ist nicht statthaft. Durch vom Mieter verursachter Lärm aufgrund vorhandener Lärmquellen (Musik, Auf-/Abbau, Montage etc.) ist auf moderatem Niveau zu halten. Übermäßiges Springen, Kamin- oder Ofennutzung und Ähnliches ist in den Räumlichkeiten verboten.

  • Die Zufahrt zum Mietstudio ist ausschließlich zum kurzfristigen Ein- und Ausladen gestattet, ohne dabei andere Bewohner oder Verkehrsteilnehmer zu behindern.

  • Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch von allen für ihn tätigen Dritten und seinen Besuchern beachtet werden.

  • Die bei den Foto- und Filmaufnahmen entstehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte des Mieters, stehen ausschließlich der dem Mieter und dessen Kunden zu. Der Vermieter räumt der Produktion und seinem Kunden hiermit unwiderruflich das Recht ein, Aufnahmen im und mit dem Mietstudio herzustellen und die hergestellten Bild- und Tonaufnahmen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und umfassenden Auswertung der vorher genannten Produktion in allen derzeit bekannten und künftig bekanntwerdenden Nutzungsarten zu verwenden. Insbesondere räumt der Vermieter dem Mieter und dessen Kunden die Rechte zur Nutzung in folgenden Nutzungsarten ein: Kino und andere öffentliche oder nicht-öffentliche Vorführungen; Video/DVD; Senderechte einschließlich Pay-TV, Free-TV, Television on 4 Demand, Near Television on Demand und Kabelweitersendung; Video On Demand/Near Video On Demand sowie sonstige Internet-Anwendungen; Werbung; Merchandising. Die Abtretung ist zeitlich und örtlich unbegrenzt und bezieht sich auf alle derzeit bekannten und alle zukünftig entstehenden Medien und Möglichkeiten der Veröffentlichung und Nutzung der Bild- und Tonaufnahmen. Die Rechteübertragung erfolgt ausschließlich mit der Möglichkeit zur Übertragung auf weitere Dritte.


    § 4 Pflichten und Haftung des Mieters
     

  • Das Betreten sowie die Nutzung des Studios und des Grundstücks des Studios durch den Mieter und Dritten geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr.

  • Etwaige Schäden oder Defekte an den Räumen oder am geliehenen Equipment sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

  • Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder durch aller anwesender Personen (einschließlich Mitarbeiter, Besucher, Darsteller und Tiere) verursachten Schäden am Raum, an dessen Einrichtung und an geliehenem Equipment, sowie die daraus entstehenden Folgekosten (z. B. Mietausfall). Der Mieter haftet für Personen- und Folgeschäden sowie der daraus entstehenden Folgekosten (z. B. Mietausfall).

  • Der Mieter ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich, haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache und trägt die Versicherungspflicht. In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Erlaubnis der Vermieter erforderlich. Der Mieter haftet auch dann für alle entstehenden Schäden.

  • Der Mieter ist verpflichtet, die für alle in den Räumen des Fotomietstudios herzustellenden Bildaufnahmen erforderlichen Leistungsschutz- und Urheberrechte sowie sonstige Rechte auf eigene Rechnung zu erwerben.

  • Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung ist der Mieter nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Stimmt das Mietstudio zu, haften der Mieter und der Dritte gesamtschuldnerisch.

  • Innerhalb des Mietobjekts trägt der Mieter die alleinige Verkehrssicherungspflicht.

  • Der Mieter stellt den Vermieter von der Haftung gegenüber Dritten für derartige Schäden frei.

  • Die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der vorhandenen gemeinschaftlich genutzten Flächen und Räume (z. B. Gänge, Flure, Gehwege, Zuwege, Zufahrten, Technik- und Serviceräume) obliegt dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf mögliche Gefahren unverzüglich hinzuweisen.

  • Der Vermieter haftet nicht für die Einhaltung mündlicher Vereinbarungen.

  • Der Vermieter übernimmt keine Haftung, dass die Räumlichkeiten oder technischen Einrichtungen den behördlichen oder sonstigen Anforderungen der beabsichtigten Nutzung gerecht werden. Der Mieter hat sich über die bestehenden Vorschriften, Leistungsfähigkeit sowie Machbarkeit selbst aufzuklären.

  • Für die vom Mieter in das Mietstudio eingebrachten Gegenstände und Requisiten (Garderobe, Instrumente, Bänder, Filme, etc.) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Dies gilt auch für die Transport- und Versandgefahr, selbst wenn Transport / Versand durch das Mietstudio veranlasst wurden.

  • Kann das Mietstudio aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch einen Stromausfall, Wasserschaden, Geräuschkulisse, Pandemien oder durch nicht angekündigte Handwerk/Bauarbeiten in Nähe des Studios) nicht oder nur teilweise – wie vom Mieter geplant – genutzt werden, erlässt der Vermieter die gesamte Mietgebühr, übernimmt aber in keinem Fall die Haftung für entstandene Schäden der Mieter-Produktion wie Model­-Gagen, Anfahrtskosten oder solche Ausfalls-Kosten, die durch eine nicht fristgerechte Ablieferung der geplanten Ergebnisse entstehen.

    Die Räume werden in besenreinem Zustand vermietet.

  • Je nach Intensität der Raumnutzung behält sich der Vermieter vor, die notwendige Reinigung der Räume an den Mieter weiter zu berechnen. In diesem Fall wird eine Endreinigung von pauschal 60,- € netto berechnet. Bei Produktionen über mehrere Tage ist nach Absprache auch eine kostenpflichtige Zwischenreinigung möglich.

  • Die Reinigungspauschale kann entfallen, wenn die Räume in einem Zustand übergeben werden, der die Reinigung nicht rechtfertigt. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Vermieters oder seiner Aufsichtsperson.

  • Die Entscheidungsmacht, ob das Studio grob oder übermäßig verschmutzt ist, liegt bei dem Vermieter.

    § 7 Stornierung

     

  • Der Mieter kann von dem Vertrag bis zu einem Zeitpunkt von zwei Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei zurücktreten. Von dem Zeitpunkt von zwei Wochen bis zum Zeitpunkt von exakt drei Werktagen vor Mietbeginn sind Stornokosten von 50 % der vereinbarten Miete zu entrichten. Von dem Zeitpunkt von weniger als exakt 48 Stunden vor Mietbeginn aber mehr als 24 Stunden vor Mietbeginn ist 100 % der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Stornokosten entfallen, wenn mit Absage ein Ausweichtermin innerhalb der nächsten 14 Tage gebucht und bezahlt wird.

  • Der Vermieter ist berechtigt, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Mieter, vom Mietvertrag vorzeitig zurückzutreten, wenn der Mieter grob fahrlässig handelt, die Betriebssicherheit gefährdet, gegen die Hausordnung verstößt oder gegen Verpflichtungen des Vertrages verstößt, die mit den Interessen des Vermieters nicht mehr vereinbar sind.

  • Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Mieter erkennt an, dass wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, spätestens 31 Tage nach Rechnungsstellung Verzug eintritt.

  • Der vereinbarte Mietpreis ist zu Beginn der Anmietung gegen Quittung in bar zu bezahlen. Wird die o. a. Mietdauer überschritten, entstehen dem Nutzer weitere Kosten, die nach Beendigung ebenfalls in bar zu zahlen sind.

  • Der Mieter hat folgende Zahlungsmöglichkeiten: Überweisung: kostenlos, Barzahlung: kostenlos.

  • Bei einer Studio-Buchung ab 5 Stunden-Mietaufenthalt ist eine Anzahlung in Höhe von 50% fällig. Erst mit Eingang des Anzahlungs-Konto-Betrages auf unserem Konto wird die Buchung verbindlich.


    § 9 Eigenwerbung / Referenzfotos
     

  • Zu Zwecken der Eigenwerbung im branchenüblichen Umfang (z. B. Internet, Broschüren) gestattet der Mieter dem Vermieter die Anfertigung und Nutzung von Fotos von dem vom Mieter aufgebauten Set. Jedoch werden auf diesen Fotos keine Personen, die der Produktion des Mieters angehören, abgelichtet, es sei denn, dies wird vom Mieter ausdrücklich genehmigt. Der Mieter gestattet dem Vermieter im Rahmen der Eigenwerbung, die Produktion, die Beteiligten und den Produktionstermin (gegebenenfalls erst nach Abschluss der Produktion) zu benennen.

  • Vor der Veröffentlichung legt der Vermieter dem Mieter die zur Veröffentlichung bestimmten Fotos bzw. Texte vor, wobei die elektronische Übertragung ausreicht.

  • Der Mieter darf der Veröffentlichung nur aus wichtigem Grund widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt eine Woche ab Zugang der zu Veröffentlichung vorgesehenen Fotos beim Mieter.

  • Alle vom Vermieter vermieteten Geräte und Gegenstände bleiben uneingeschränkt Eigentum von Vermieter.

  • Verkauf, Verleih, Überlassung an Dritte oder das Entfernen bzw. Umbauen oder Verändern von vermieteten Gegenständen aus den Mieträumen ist nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters gestattet.

  • Gerichtsstand für eventuelle Streitfälle und Erfüllungsort ist der Standort des Mietstudios, es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen oder aufgrund von Gesetzesänderungen seine Gültigkeit verlieren, bleiben alle anderen Vertragspunkte davon unberührt. Der Vertrag ist in diesem Fall so auszulegen, dass der ursprüngliche Zweck weitestgehend erfüllt wird.

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